Update vom 29.09.2023
Austausch zur Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet Unternehmen dazu, die Einhaltung von Menschenrechten und Arbeitsstandards entlang ihrer Lieferkette sicherzustellen und zu überwachen. Das Gesetz ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und gilt für Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmer*innen. Ab dem 1. Januar 2024 wird das LkSG bereits für Unternehmen mit 1.000 Arbeitnehmer*innen gelten. Von dem Anwendungsbereich sind damit auch mehrere große paritätische Organisationen erfasst. https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/lieferkettensorgfaltspflichtengesetz-lksg/
Für das Thema Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz hatten wir im März einen Fachvortrag organisiert, der sich mit der Einführung dieses Gesetzes befasst hat.
Nun möchten wir uns gerne in einem Austausch mit der praktischen Umsetzung des LkSG befassen.
Wir freuen uns sehr, dass unsere überregionale Mitgliedsorganisation FRÖBEL e.V. über die Umsetzung des LkSG in ihrer Organisation berichten wird. Danach möchten wir uns Zeit für den Austausch mit anderen betroffenen Organisationen und Landesverbänden des Paritätischen nehmen, um Anregungen für eine gute Umsetzung zu finden.
Bitte reservieren Sie sich hierfür
Mittwoch, 18. Oktober 2023 in der Zeit von 10:00 bis ca. 11:30 Uhr.
Das Treffen wird per Zoom stattfinden und steht nur paritätischen Mitgliedsorganisationen offen.
Gerne können Sie die Einladung auch an die in Ihrer Organisation mit der Umsetzung betroffenen Stelle (Complianceabteilung, Einkauf oder Rechtsabteilung) weiterleiten.
Bitte beachten Sie, dass die Veranstaltung sich mit der praktischem Umsetzung als Austausch beschäftigen will und sich nicht mit grundsätzlichen Fragen einer Wertung des Gesetzes befassen möchte.
Bitte melden Sie sich über folgenden Link an:
gez. Erika Koglin
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Leiterin der Rechtsabteilung
Der Paritätische Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V.
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Update vom 03.03.2023
Einführung zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Gestern fand eine Einführungsveranstaltung des Gesamtverbandes zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz statt. Referenten waren Rechtsanwalt Dr. Emanuel Ballo, Partner der Rechtsanwaltskanzlei DLA Piper und Rechtsanwältin Theresa Sauerwein, die in die Thematik einführten und freundlicherweise die anliegende Präsentation zur Verfügung stellten.
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Update vom 25.01.2023
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet Unternehmen dazu, die Einhaltung von Menschenrechten und Arbeitsstandards entlang ihrer Lieferkette sicherzustellen und zu überwachen.
Das Ziel des Gesetzes ist es, dass Unternehmen ihre Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten und Arbeitsstandards entlang ihrer Lieferkette wahrnehmen und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um Risiken zu erkennen und zu minimieren.
Das Gesetz, das zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, gilt für Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmer*innen und erfordert von ihnen, Risiken und Verstöße in ihrer Lieferkette zu erkennen und zu beheben, sowie Berichte über ihre Bemühungen zur Einhaltung von Standards zu veröffentlichen.
Ab 1. Januar 2024 gilt das LkSG für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmer*innen.
Wann jemand als Arbeitnehmer*in zählt, richtet sich nach der allgemeinen Arbeitnehmerdefinition des § 611a BGB. Mit berücksichtigt werden demnach neben regulären Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer*innen, die jeweils pro Kopf zählen, auch leitende Angestellte und Leiharbeitnehmer*innen, wenn die Einsatzdauer beim Entleihunternehmen sechs Monate übersteigt. Nicht berücksichtigt werden hingegen Selbständige, Organmitglieder juristischer Personen und Personen, bei denen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate ruhen, z.B. Arbeitnehmer*innen in Elternzeit.
Arbeitnehmer*innen konzernangehöriger Unternehmen werden bei der Obergesellschaft mitberücksichtigt. „Konzernangehörig“ im Sinne des § 1 Abs. 3 LkSG ist dabei als untechnischer Sammelbegriff zu verstehen und erfasst alle verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG. Gem. § 2 Abs. 6 LkSG zählt in verbundenen Unternehmen zum eigenen Geschäftsbereich der Obergesellschaft eine konzernangehörige Gesellschaft, wenn die Obergesellschaft auf die konzernangehörige Gesellschaft einen bestimmenden Einfluss ausübt.
Es gibt keine Ausnahmen für gemeinnützige Organisationen. Die Pflicht besteht rechtsformneutral.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz legt einige Pflichten fest. Dazu gehören:
- Unternehmen müssen die Risiken von Verstößen gegen Menschenrechte und Arbeitsstandards entlang ihrer Lieferkette erkennen und bewerten.
- Unternehmen müssen Maßnahmen ergreifen, um diese Risiken zu vermeiden oder zu minimieren.
- Unternehmen müssen ihre Lieferkette überwachen, um sicherzustellen, dass die ergriffenen Maßnahmen wirksam sind.
- Unternehmen müssen jährlich einen Bericht erstellen und veröffentlichen, in dem sie darlegen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben, um die Einhaltung von Menschenrechten und Arbeitsstandards entlang ihrer Lieferkette sicherzustellen.
- Unternehmen müssen sich aktiv an Initiativen zur Verbesserung von Menschenrechten und Arbeitsstandards entlang ihrer Lieferkette beteiligen und mit anderen Unternehmen und Interessengruppen zusammenarbeiten.
Verstöße gegen das Gesetz können zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen sowie zu Zwangs- und Bußgeldern führen.
Weitere Einzelheiten können dem Gesetz entnommen werden.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat die Aufgabe branchenspezifische Informationen, Hilfestellungen und Handreichungen zu veröffentlichen. Hier ist u.a. eine FAQ zum LkSG hinterlegt.
Diese Informationen erhalten Sie unter
https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html
Weitere Informationen zu dem Gesetz können Sie erhalten auf:
Veranstaltungshinweis
Für Mitglieder, die sich um die Umsetzung des Gesetzes in ihrer Organisation kümmern möchten, bieten wir am
02. März 2023 von 11:00 bis 12:00 Uhr
ein Fachgespräch an.
Referent wird Rechtsanwalt Dr. Emanuel Ballo, Partner der Rechtsanwaltskanzlei DLA Piper sein, der pro bono in die Thematik einführen wird.
Anmeldungen nehmen Sie bitte über folgenden Link vor.
(Quelle: Fachinformation des Gesamtverbandes vom 24.01.2023, Verfasserin Erika Koglin).
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Das Lieferkettensorgfaltsgesetz
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 3. März 2021 auf den Weg gebracht. Der Bundestag hat den Entwurf am 11. Juni 2021 beschlossen. Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat das Gesetz (Externer Link) gebilligt. Im Januar 2023 trat es in Kraft.
Ziel ist es, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern. Es geht nicht darum, überall in der Welt deutsche Sozialstandards umzusetzen, sondern um die Einhaltung grundlegender Menschenrechtsstandards wie des Verbots von Kinderarbeit und Zwangsarbeit.
Dafür tragen auch Unternehmen in Deutschland Verantwortung. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass in ihren Lieferketten die Menschenrechte eingehalten werden.
Das Gesetz legt klare und umsetzbare Anforderungen für die Sorgfaltspflichten von Unternehmen fest und schafft so Rechtssicherheit für Unternehmen und Betroffene.
Anwendungsbereich des Gesetzes
Ab 2023 zunächst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – das betrifft rund 700 Unternehmen in Deutschland.
Ab 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – das betrifft rund 2.900 Unternehmen in Deutschland.
Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen in Deutschland werden auch erfasst, wenn das Unternehmen mehr als 3.000 Mitarbeitende (ab 2023) beziehungsweise 1.000 Mitarbeitende (ab 2024) in Deutschland beschäftigt.
Nach 2024 soll der Anwendungsbereich des Gesetzes überprüft werden.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des BMZ unter https://www.bmz.de/de/themen/lieferkettengesetz und in den anliegenden FAQ.