Ausgangsbeschränkung / Weg zur Arbeit

Fachinformation - geschrieben am 23.03.2020 - 13:37

Informationen zur Arbeitgeberbescheinigung (Ausgangsbeschränkung/ Weg zur Arbeit)

Derzeit ist der Besuch der Arbeitsstätte nicht von einer Arbeitgeberbescheiniung abhängig. Der Inhalt einer solchen Bescheinigung würde sich primär nach den gesetzlichen Bestimmungen, die eine Ausgangssperre regeln, bestimmen. Im Falle von Kontrollen auf dem Weg zur Arbeit, muss man sich jedoch ausweisen können. Insofern ist es sicher hilfreich, sich durch ein (freiwilliges) Schreiben des Arbeitgebers zu legitimieren und so den Grund für den Ausgang nachzuweisen.

Da es keine konkreten Vorgaben für ein solches Schreiben gibt, käme mithin folgender Text (auf einem Firmenbriefbogen) in Betracht:

Herr/Frau ..., geb. ..., ist in unserer Einrichtung (Adresse, wenn nicht schon auf Briefbogen) dafür zuständig, dass ... sichergestellt/gewährleistet wird. (Ggf.: Dies ist für die Aufrechterhaltung unseres Betriebs unverzichtbar.)

Trotz der geltenden Ausgangsbeschränkungen mag unserem/unserer Mitarbeiter*in gewährt werden, den Weg von seiner/ihrer Wohnung zum Arbeitsplatz zurückzulegen.

 

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