Anpassung CoronaVO Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit zum 19.03.2022

Fachinformation - geschrieben am 23.03.2022 - 19:10

Die CoronaVO Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit wurde aufgrund der Änderungen in der CoronaVO Baden-Württemberg angepasst und trat am 19.03.2022 in der nun vorliegenden gültigen Fassung in Kraft.

Was ändert sich konkret?

  • Das bislang festgelegte Stufenmodell (Basis-, Warn -und Alarmstufe) entfällt.
  • Bei Angeboten, an denen mehr als 36 Personen als Teilnehmer*innen sowie als haupt- und ehrenamtliche Betreuungskräfte beteiligt sind, wird auch bei ein- sowie mehrtägigen Angeboten mit Übernachtung im eigenen Haushalt auf eine Nachweispflicht über eine Testung, Genesung oder Impfung abgestellt; die Regelungen für mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts nach § 3 wird beibehalten. Die Personenzahl orientiert sich dabei am Klas-enteiler für Baden-Württemberg, wobei Betreuungskräfte in einem Verhältnis von einer Betreuungskraft auf fünf teilnehmenden Personen berücksichtigt werden.
  • Grundsätzlich unterliegen Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit der Maskenpflicht nach § 3 CoronaVO. Die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken stellt eine wesentliche Schutzmaßnahme, insbesondere in Bezug auf die dominierende Omikron-Variante, für geschlossene Räume dar. Deswegen wird diese Maßgabe mit der aktuellen Verordnung verlängert.

(Quelle Begründung Landesregierung)

 

Die neue CoronaVO Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit findet sich hier.

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