Update vom 21.11.2022
Baden-Württemberg hebt Isolationspflicht auf – Änderung der Corona-Verordnung Absonderung
Wer künftig in Baden-Württemberg positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich nicht mehr verpflichtend in häusliche Isolation begeben. Die neuen Regelungen sehen vielmehr eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung vor.
Baden-Württemberg setzt mehr auf Eigenverantwortung und hebt die Isolationspflicht bei Corona-Erkrankungen auf. Wer positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich nicht nicht mehr zuhause isolieren. Es gilt aber eine Maskenpflicht außerhalb der Wohnung.
Für Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, ist nach der neuen Regelung eine fünftägige Maskenpflicht mit einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske vorgesehen. Diese gilt durchgängig außerhalb der eigenen Wohnung. So können auch positiv getestete Personen, wenn es deren Gesundheitszustand zulässt, beispielsweise einkaufen oder an der frischen Luft spazieren gehen.
Sofern im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann, kann die Maske auch abgenommen werden. Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen.
Höhere Schutzstandards weiterhin in medizinisch-pflegerischen und weiteren Einrichtungen
Positiv getestete Personen dürfen mindestens fünf Tage nach dem positiven Test medizinisch-pflegerische Einrichtungen nicht betreten oder dort tätig sein. Neben medizinisch-pflegerischen Einrichtungen gelten diese höheren Schutzstandards auch in Massenunterkünften und Justizvollzugsanstalten.
Weitere Informationen unter https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/baden-wuerttemberg-passt-corona-verordnung-zur-absonderung-an.
Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen:
Die Verordnung des Sozialministeriums zu absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen für mit SARS-CoV-2 infizierte Personen (Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 8 Satz 1 dieser Verordnung ab 16. November 2022.
Gleichzeitig ist die Corona-Verordnung Absonderung vom 22. Juli 2022 (PDF) außer Kraft getreten.
Ab 16. November 2022 gültige Fassung:
Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen vom 15. November 2022 (PDF)
Begründung zur Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen vom 15. November 2022 (PDF)
FAQ zur Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen
(Quelle: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/ge…).
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Geändert wurde die Corona-Verordnung Absonderung mit Wirkung zum 3. Mai 2022
Auch Baden-Württemberg ändert die Isolations- und Quarantäneregeln im Land. Künftig beträgt die Isolation für positiv getestete Personen im Regelfall nur noch fünf Tage. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige entfällt vollständig.
Nachdem Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach am 2. Mai 2022 die neuen Absonderungs-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts vorgestellt hat, änderte auch Baden-Württemberg die Isolations- und Quarantäneregeln im Land. Die entsprechende Corona-Verordnung Absonderung tritt heute, am 3. Mai 2022, in Kraft. Künftig beträgt die Isolation für Personen, die positiv auf Corona getestet wurden, im Regelfall nur noch fünf Tage. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen entfällt vollständig.
Weiterhin Isolationspflicht nach positivem Testergebnis
Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden, sind weiterhin behördlich verpflichtet, sich sofort in Isolation zu begeben. Nach Ablauf von fünf Tagen endet die Isolation, sofern die Betroffenen mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome (zum Beispiel Husten oder Fieber) haben. Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Isolation fortgesetzt werden. Sie endet dann spätestens wie bisher nach zehn Tagen. Ein negativer Test ist nicht mehr nötig, um die Isolation zu beenden. Es gilt weiterhin: Wer krank ist, sollte zu Hause bleiben. Für Personen, die vor dem 3. Mai 2022 in Isolation waren, gelten die Regelungen ebenfalls bereits ab Dienstag.
Wichtig: Für Beschäftigte im medizinisch-pflegerischen Bereich gilt: Sie können nach der Isolation nur nach einem negativen Corona-Test wieder arbeiten gehen.
Die Sonderregelung: "Berufliches Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen" ist in § 4 Corona-Verordnung Absonderung geregelt. Danach gilt:
- Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, die positiv getestet und absonderungspflichtig sind, unterliegen im Anschluss an die Absonderung einem beruflichen Tätigkeitsverbot. Dies gilt nicht, wenn der Erstnachweis des Erregers mittels Schnelltest vorgenommen wurde, dann endet die Absonderung bereits mit dem Vorliegen eines zeitlich darauffolgenden negativen PCR-Testergebnisses.
- Das berufliche Tätigkeitsverbot endet mit Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses, spätestens jedoch am 15. Tag nach dem Erstnachweis des Erregers. Der Schnelltest darf frühestens am ersten Tag nach Ende der Absonderung in der jeweiligen Einrichtung oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2022 (BAnz AT 30. März 2022 V1) geändert worden ist, vorgenommen werden.
Keine Quarantäne mehr für Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige
Für Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen entfällt die Quarantänepflicht – unabhängig vom Impfstatus – künftig vollständig. Für sie wird für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person empfohlen, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren. Darüber hinaus sollten die allgemeinen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Dazu zählt das Tragen einer medizinischen Maske genauso wie die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln. Die Quarantänepflicht für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen, die vor dem 3. Mai abgesondert waren, entfällt mit Inkrafttreten der neuen Verordnung ebenfalls ab Dienstag.
(Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pi…).
Ergänzender Hinweis des Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration vom 3. Mai 2022:
Da die Absonderungspflicht für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen entfällt, sind die bisherigen speziellen Regelungen für Absonderungspflichten der KRITIS-Schlüsselpersonen nicht mehr erforderlich. § 5a ist daher bei der Anpassung entfallen. Ebenso sind die entsprechenden Begriffsbestimmungen und Ordnungswidrigkeitstatbestände entfallen.
(Quelle: Dr. Andreas Vogelmann, Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg, E.Mail vom 3. Mai 2022 an die Verbände der Leistungserbringer und Heimaufsicht).
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Bereits mit Beschluss vom 26. April 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert. Die Änderungen treten am 2. Mai 2022 in Kraft.
Änderungen zum 2. Mai 2022
- Verlängerung der Verordnung bis zum 30. Mai 2022.
- Aufhebung der Maskenpflicht in Zahnarztpraxen, da das Bundesgesundheitsministerium zwischenzeitlich klargestellt hat, dass diese nur in Arztpraxen gelten soll.
(Vgl. unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coron….).