Änderungen CoronaVO Absonderung & CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Fachinformation - geschrieben am 13.01.2022 - 10:18

Mit Wirkung vom 13.01.2022 wurden die CoronaVO Absonderung und die CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen geändert.

Wir möchten Ihnen die für Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe wesentlichen Änderungen im Folgenden vorstellen:

 

CoronaVO Absonderung

 Mit der Änderung der CoronaVO Absonderung setzt das Land den Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 7. Januar 2022 (zum Beschluss) um.

  • Positiv getestete Personen haben nun grundsätzlich die Möglichkeit, sich am siebten Tag der grundsätzlich 10 Tage dauernden Absonderung mit einem negativen Schnelltestergebnis „freizutesten“. Der Schnelltest darf frühestens am siebten Tag der Absonderung von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen werden. Für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen kann die Testung dagegen auch in den Einrichtungen vorgenommen werden.
  • Wichtig: Für Beschäftigte in den Einrichtungen ist die Arbeitsaufnahme nach Freitestung nur mit einem negativen PCR-Test möglich. D.h. Beschäftigte können sich am siebten Tag der Absonderung zwar per Antigen-Schnelltest freitesten und unterliegen dann keinen absonderungsbedingten Beschränkungen mehr. Für die Wiederaufnahme der Arbeit in der Einrichtung muss zum Schutz der vulnerablen Bewohnerinnen und Bewohner aber ein PCR-Test erfolgen; um eine zeitnahe Arbeitsaufnahme zu ermöglichen, kann die zu Grunde liegende Testung (Probennahme) bei mindestens 48-stündiger Symptomfreiheit jedoch bereits am sechsten Tag der Absonderung erfolgen.
  • Kontaktpersonen werden von der Quarantäne ausgenommen („quarantänebefreit“), wenn sie eine Auffrischungsimpfung haben, frisch doppelt geimpft sind, geimpft und genesen oder frisch genesen sind. Für alle Übrigen endet die Absonderung in der nach zehn Tagen enden, wenn sie sich nicht nach sieben Tagen „freitesten“.

 Die aktuelle Fassung der CoronaVO Absonderung finden Sie hier: (LINK)

 

CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Mit der Änderung der CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vollzieht das Land die Änderung der CoronaVO Absonderung nach und reagiert auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse zur Omikron-Variante des SARS-CoV-2-Virus. Die Omikron-Variante verbreitet sich rascher als die bisher bekannten Varianten und weist ein kürzeres Infektionsintervall (Zeit von Infektion bis zur Infektiosität) auf. Ferner weisen zahlreiche Studien darauf hin, dass zwei Corona-Schutzimpfungen (Grundimmunisierung) nach 3 Monaten (10-14 Wochen) keinen oder keinen ausreichenden Schutz gegen eine Erkrankung mit der Omikron-Variante bieten.

Aus diesem Grund sieht die CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen folgende Änderungen vor:

  • Nicht-immunisierte Besucher von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf („Pflegeheime“) müssen beim Besuch in Pflegeheimen eine negativen Antigen-Schnelltestnachweis vorlegen, der maximal 6 Stunden sein darf; alternativ berechtigt auch ein maximal 24 alter Stunden negativer PCR-Test zum Zutritt. Die Einrichtungen können auf einer Vor-Ort-Testung bestehen, sofern sie Antigen-Schnelltests während der regulären Besuchszeiten in der Einrichtung anbieten. Die Testpflicht gilt abweichend von den Regelungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung auch für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres; ausgenommen sind lediglich Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres.
    In stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, stationären und teilstationären Einrichtungen der Straffälligen-und Wohnungslosenhilfe sowie ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe gelten die Absätze 3 bis 11 nur, sofern nach der Bewertung der Einrichtungsleitung in diesen oder in abgegrenzten Bereichen dieser Einrichtungen ausschließlich Personen untergebracht sind, die aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands dem vulnerablen Personenkreis zuzuordnen sind.
     
  • Geimpfte Beschäftigte müssen sich abweichend von § 28b Absatz 2 IfSG anstelle der bislang geltenden zweimaligen Testung pro Woche ebenfalls arbeitstäglich testen lassen, sofern sie nicht eine Auffrischungsimpfung haben, frisch doppelt geimpft oder frisch genesen sind. Die arbeitstägliche Testung kann weiterhin durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.
  • Die geänderten Testpflichten für nicht-immunisierte Besucher sowie die erweiterten Testpflichten für Beschäftigte treten am 17. Januar 2022 in Kraft.

 Die aktuelle Fassung der CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen finden Sie hier: (LINK)

Ansprechperson

Wichtige Werkzeuge

Artikel merken