Änderung der CoronaVO Absonderung

Fachinformation - geschrieben am 08.03.2022 - 10:04

Das Sozialministerium hat die CoronaVO Absonderung geändert. Die Änderungen traten zum 07.03.2022 in Kraft. Mit den Änderungen wird auf die angespannte Personalsituation in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen reagiert.

Die Änderungen betreffen § 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen und hier den Absatz 5 Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen.

Bisher mussten Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen im Falle eines vorzeitigen Endes der Absonderungspflicht durch Freitestung ab Tag 7 vor dem Betreten ihrer Arbeitsstätte oder der Wiederaufnahme der Arbeit den Leitungen der Einrichtungen einen negativen PCR-Test vorlegen.

Durch die Änderungen kann nun in Ausnahmefällen vom PCR-Testerfordernis vor Wideraufnahme des Personals nach einem Absonderungsfall abgesehen und ein negativer Schnelltest als ausreichend angesehen werden, sofern andernfalls die Versorgung der betreuten Personen in den Einrichtungen gefährdet ist. Der PCR-Test soll jedoch vorrangig zur Anwendung kommen.

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