31.03.2020 - Kurzzeitpflege in Reha-Einrichtungen

Fachinformation - geschrieben am 31.03.2020 - 11:44

Informationen des Ministeriums für Soziales und Integration vom 31.03.2020

Nach dem COVID-19-Entlastungsgesetz besteht bis einschließlich 30.09.2020 der Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen auch ohne dass die in § 42 Abs. 4 SGB XI genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
 
Sofern Vorsorge- und Reha-Einrichtungen hiernach Kurzzeitpflege erbringen, fallen sie nicht unter die Vorgaben des WTPG.Es bedarf keines Anzeigeverfahrens bei den unteren Heimaufsichtsbehörden. Die Regelungen des WTPG sowie der LPersVO und der LHeimBauVO greifen nicht.

 

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