30.03.2021: Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen im Bundesanzeiger veröffentlicht

Fachinformation - geschrieben am 30.03.2021 - 14:47

Nachdem der Bundesrat das EpiLage-Fortgeltungsgesetz am vergangenen Freitag (26.03.21) final beraten und diesem zugestimmt hat, ist das Gesetz heute im Bundesanzeiger erschienen und mehrheitlich in Kraft getreten. Mit dem Epi-Lage-Fortgeltungsgesetz wird die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweise fortgeschrieben und werden die aufgrund der Covid-19-Pandemie beschlossenen Sonderregelungen verlängert.

Die wesentlichen Regelungen in bezug auf die Pflege sind:

  • Die coronabedingte Erhöhung der Pflegehilfsmittelpauschale auf monatlich bis zu 60 Euro wird in § 40 SGB XI bis zum 31.12.2021 verlängert.
     
  • In § 114 SGB XI wird die Regelprüfung im Lichte der aktuellen pandemischen Situation vor Ort flexibilisiert. Eine Regelprüfung ist in allen zugelassenen Pflegeeinrichtungen durchzuführen, wenn die Situation vor Ort es aufgrund der SARS-CoV-Pandemie zulässt. Hierzu sollen Festlegungen zur Angemessenheit bezüglich der Durchführung von Qualitätsprüfungen nach Infektionslage erarbeitet werden. Anlassprüfungen werden durch die Regelung nicht tangiert. Ob die Anlassprüfungen in Form einer Begehung der Pflegerichtung oder der Häuslichkeit der Pflegebedürftigen stattfinden können, haben die Landesverbände der Pflegekassen und die Medizinischen Dienste in Absprache mit den lokalen Behörden, insbesondere den Gesundheitsämtern im Einzelfall zu entscheiden.
     
  • In § 114b SGB XI wird die Erprobungsphase der Erhebung von Qualitätsindikatoren (31.12.2021) sowie der Start der regelhaften halbjährlichen Erhebung (ab 01.01.2022) um 12 Monate verschoben. Damit sollen vollstationäre Pflegeeinrichtungen während der Corona-Pandemie entlastet werden. Die Einführungsphase der Datenerfassungen endet somit erst am 31. Dezember 2021. Bis dahin sollen alle vollstationären Pflegeeinrichtungen eine Datenerhebung durchgeführt und an die Datenauswertungsstelle übermittelt haben. Die Veröffentlichung der Qualitätsdaten gemäß Qualitätsdarstellungsvereinbarung beginnt erst mit den ab dem 1. Januar 2022 durchzuführenden Datenerhebungen.
     
  • Um nach den Aussetzungen der Qualitätsprüfungen und den Verschiebungen der Datenerhebungen eine belastbare Datengrundlage zu ermöglichen, wird in § 114c SGB XI geregelt, dass eine Verlängerung des Prüfrhythmus erst ab dem 1. Januar 2023 möglich ist. Darüber hinaus erfolgt durch die Änderung der Wortwahl in Satz 1 am Ende und in Satz 4 eine Klarstellung, dass die Verlängerung des Prüfrhythmus im konkreten Fall auf der Grundlage der Qualitätsergebnisse von im vorangegangenen Zeitraum erbrachten pflegerischen Leistungen festgelegt wird. Zudem wird die Frist zur Vorlage eines ersten Berichts des Spitzenverbands der Pflegekassen auf den 30.06.2022 verschoben. Der zweite Bericht soll die Ergebnisse einer Evaluation der in den Qualitätsdarstellungsvereinbarungen festgelegten Bewertungssystematik für die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen beinhalten, die durch eine unabhängige wissenschaftliche Einrichtung oder einen unabhängigen Sachverständigen durchzuführen ist. Die Frist zur Vorlage des zweiten Berichts ist auf den 31. März 2023 verschoben. (§114c Abs. 3 SGB XI)
     
  • § 147 SGB XI: Die Möglichkeit einer Begutachtung ohne persönliche Untersuchung des Versicherten wird bis 30.06.2021 verlängert.
     
  • § 148 SGB XI: Die Sonderregelung, nach der die von den Pflegebedürftigen abzurufende Beratung telefonisch, digital oder per Videokonferenz erfolgen kann, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht, wird bis zum 30.06.2021 verlängert.
     
  • Der Gesetzesentwurf sah in § 150 SGB XI für den Langzeitpflegebereich vor, dass die Erstattung von Mindereinnahmen über den Pflege-Rettungsschirm nach dem 31.03.2021 ausgelaufen wäre, es sei denn, der Betrieb von Pflegeeinrichtungen und Angeboten nach § 45a SGB XI würde aufgrund behördlicher Auflagen oder landesrechtlicher Regelungen geschlossen oder eingeschränkt, wodurch Einnahmeausfälle entstünden. Diese verfrühten Einschränkungen wurden massiv kritisiert. Infolgedessen wurde durch den Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages ein Änderungsantrag eingebracht und in 2. u. 3 Lesung im Bundestag beschlossen, der die unveränderte Fortgeltung aller Pflege-Rettungsschirmregelungen bis zum 30.06.2021 vorsieht. Hierzu zählt auch die Verlängerung der Übertragbarkeit von nicht verbrauchten Mitteln für Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a/b SGB XI) aus dem Jahr 2019 und 2020 bis zum 30.09.2021.
     
  • Mit § 153 SGB XI wird die Möglichkeit geschaffen, dass mittels Rechtsverordnung die soziale Pflegeversicherung für die pandemiebedingten Mehrausgaben einen Zuschuss aus Mitteln des Bundeshaushaltes erhält.
     
  • Die pandemiebedingten Änderungen des Pflegezeit- und Familiengesetzes werden bis zum 30.06.2021 verlängert: Dazu gehören u.a. das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, die Aufhebung der starren Regelungen, wonach Familienpflegezeit und Pflegezeit unmittelbar aneinander anschließen müssen sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegezeit für die Pflege und Betreuung desselben nahen Angehörigen, auch wenn bereits in Anspruch genommene Familienpflegezeit beendet ist.

Zu den weiteren Regelungen verweisen wir auf die Anlagen, sowie auf unsere Fachinformation vom 10.03.2021.

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