30.03.2020 - Angebote nach §§ 45a SGB XI und Corona - Weitergehende Informationen

Fachinformation - geschrieben am 30.03.2020 - 15:13

Weitere Informationen des Ministeriums für Soziales und Integration für Angebote nach §§ 45a SGB XI und Corona (Stand 30.03.2020)

Wir haben Sie bereits darüber informiert, dass mit Blick auf die Corona-Pandemie die Fristen zur Beantragung von Fördermitteln des Landes für Dienste der Familienpflege und Dorfhilfe, für ehrenamtlich getragene Angebote zur Unterstützung im Alltag, Initiativen des Ehrenamts sowie die Selbsthilfe im Vor- und Umfeld von Pflege für dieses Jahr herausgeschoben wurden.

In Ergänzung werden hierzu noch folgende weitergehenden Informationen gegeben:
 

 

 

 

1. Antragsfrist zur Förderung

Die Kommunalen Landesverbände haben bzw. werden ihren Mitgliedern mitteilen, dass das Ministerium für Soziales und Integration gebeten hat, wenn irgendwie möglich auch die Fristen für rein kommunal geförderte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Initiativen des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe im Vor- und Umfeld von Pflege entsprechend auf den 31.10.2020 hinauszuschieben.
 

2. Fördergelder in Zeiten von Corona

Mehrere Träger haben beim Ministerium für Soziales und Integration nachgefragt, ob womöglich die Fördergelder des Jahres 2020 gekürzt werden, wenn v.a. die Betreuungsgruppen aufgrund der Coronakrise über einen längeren Zeitraum ausfallen werden. Dieses Anliegen, dass keine Kürzung bzw. Rückforderung von Fördermitteln des Landes erfolgen möge, haben wir über unser Haushaltsreferat dem Finanzministerium weitergeleitet. Sobald dort die Prüfung abgeschlossen ist, erhalten Sie weitre Nachricht.

Das Ministerium für Soziales und Integration hat gegenüber den Kommunalen Landesverbänden die Bitte geäußert, dass die kommunalen Gebietskörperschaften für ihren kommunalen Förderanteil ebenfalls prüfen mögen, ob eine solche Handhabe ebenso möglich sei, wie dies von den Trägern geäußert wurde. Bezüglich der Koförderung durch die Pflegeversicherung hat das Ministerium für Soziales und Integration ebenfalls gegenüber denen im Koordinierungsausschuss nach § 5 Unterstützungsangebote-Verordnung vertretenen Pflegekassen die Bitte geäußert, zu prüfen, ob eine Weiterzahlung möglich wird.  Die Pflegekassen haben gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesamt für Soziale Sicherung (ehemals Bundesversicherungsamt) nachgefragt, ob eine entsprechende Handhabe möglich wird. Eine Antwort steht hierzu noch aus.
 

3. Telefonische Entlastungsleistungen im Rahmen der UstA-VO während der Corona-Pandemie

Angebote zur Unterstützung im Alltag, die von den Stadt- und Landkreisen anerkannt wurden, fragen an, ob es möglich ist, gewisse Entlastungsleistungen den Pflegebedürftigen während der Corona-Pandemie temporär ausschließlich im Rahmen eines telefonischen Kontaktes anbieten zu können, damit dann auch der Nutzer bei Inanspruchnahme dieser Leistung gegen Entgelt den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI einsetzen zu können. Anstelle des persönlichen Austausches vor Ort, würde dann der Pflegebedürftige engmaschig telefonisch „betreut“. Das Ministerium für Soziales und Integration begrüßt sehr solche Initiativen und bittet die Stadt- und Landkreise als Anerkennungsstellen nach der UstA-VO solche vorzulegenden Anträge wohlwollend zu prüfen.

 

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