27.03.2020 - Begutachtung Pflegebedürftigkeit

Fachinformation - geschrieben am 30.03.2020 - 09:42

Bundesweit einheitliche Kriterien für das Vorliegen eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs nach § 147 Abs. 3 SGB XI

Um das aktuell hohe Infektionsrisiko bei pflegebedürftigen Personen herabzusetzen und darüber hinaus sowohl die Pflegekassen als auch die Medizinischen Dienste personell zu entlasten, wird die 25-Arbeitstagefrist nach § 18 Absatz 3 Satz 2 SGB XI bis einschließlich 30.09.2020 ausgesetzt.

 

Ziel der Regelung ist es, die gegenwärtig für alle antragstellenden Personen geltende Regelung, dass der Bescheid der Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen erteilt werden muss, auf diejenigen Fälle zu konzentrieren, bei denen ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf besteht. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat gemäß § 147 Abs. 3 SGB XI den Auftrag, unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bundeseinheitliche Kriterien für das Vorliegen, die Gewichtung und die Feststellung eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs zu entwickeln

Wichtige Werkzeuge

Artikel merken