24.01.22: Schreiben d.Amtschefs d.Sozialministeriums zur einrichtungsbez Impfpfl

Fachinformation - geschrieben am 24.01.2022 - 16:24

nachfolgend können Sie das Schreiben des Amtschefs des MSGI, Herrn Professor Lahl, vom 21.01.2022 mit Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz einsehen.

weitere Hinweise des Bundesministeriums für Gesundheit:
„Fragen und Antworten zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten“
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/2021-12-28_FAQ_zu_20a_IfSG.pdf

Das Gesetz sieht ab dem 15. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Einrichtungen und Unternehmen vor, in denen sich typischerweise eine Vielzahl besonders vulnerabler Personen aufhalten oder von diesen Einrichtungen versorgt werden.

In diesen Einrichtungen tätige Personen müssen bis zum 15. März 2022 gegenüber der Einrichtungsleitung einen Nachweis darüber erbringen, dass sie geimpft oder genesen sind beziehungsweise, dass ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation gegen eine Impfung gegen COVID-19 vorliegt.
Gleiches gilt für neu einzugehende Tätigkeitsverhältnisse in diesen Einrichtungen und Unternehmen.

Bestehende Nachweise, die ab dem 16. März 2022 durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verlieren, müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit bei der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung durch Vorlage eines gültigen Nachweises ersetzt werden.

Im nachfolgenden Schreiben sind hierzu weitere Details und Vorgehensweisen beschrieben.

 

Ergänzend bereitet das Referat Menschen mit Behinderungen des MINISTERIUM FÜR SOZIALES, GESUNDHEIT UND INTEGRATION eine Überarbeitung der Handreichung vom 13.12.2021 vor.

Schreiben MSGI zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
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