23.04.2020 - Schreiben des MfSI zum Umgang mit dem Besuchsverbot nach § 6 CoronaVO

Fachinformation - geschrieben am 27.04.2020 - 13:49

Das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg stellt mit einem Schreiben von Donnerstag, den 23. April 2020 an die stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie die anbietergestützten ambulant betreuten Wohngemeinschaften fest, dass das Besuchsverbot nach § 6 Corona-VO teilweise schwerwiegende Folgen für die Betroffenen hat.

"Der Verordnungsgeber hat sich bewusst gegen ein absolutes Besuchsverbot entschieden. Vielmehr hat er der Einrichtung bzw. dem Anbieter in § 6 Abs. 2 CoronaVO die Möglichkeit eröffnet, den Zutritt zu Besuchszwecken zu erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können. Diese Ausnahmemöglichkeit wird in § 6 Abs. 6 CoronaVO nochmals konkretisiert, wonach Ausnahmen beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung zulässig sind.

 

Weitere Konstellationen, die bei strikter Anwendung des Besuchsverbots schwerwiegende Konsequenzen für die Betroffenen zur Folge hätten, sind ausdrücklich nicht ausgenommen."

Das vollständige Schreiben können Sie der Anlage entnehmen.

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