23.04.2020 - BAGFW: Stellungnahme zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Fachinformation - geschrieben am 27.04.2020 - 08:50

Die BAGFW hat zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Stellung genommen. Hierin begrüßt die Bundesarbeitsgemeinschaft die Pläne des Gesetzgebers, zentrale Punkte im Infektionsschutz anzupassen, um besser auf die epidemische Lage von nationaler Tragweite reagieren zu können. Der Ausbau des Öffentlichen Gesundheitsdienst und die vorgesehende verstärkte Unterstützung durch das RKI werden begrüßt. Es gilt darüber hinaus Wege zu finden, das Gesundheits- und Sozialwersen auch langfristig nach der Pandemie strukturell zu stärken.

Positiv wird auch der Leistungsanspruch auf Testungen bewertet. Bei der vorgesehenen Verordnung gilt es das BMG zu verpflichten, explizit Anspruchsregelungen mit Blick auf Gesundheitspersonal zu treffen.

Ausdrücklich begrüßt wird, dass die nach Landesrecht zugelassenen Angebote zur Unterstützung im Alltag von den Regelgungen zur Kostenerstattung bei Mindereinnahmen jetzt erfasst werden. Hier setzen wir uns für eine Erweiterung der Regelungen auch auf den Bereich der Verhinderungspflege ein. Ebenso positiv zu bewerten ist die Fristverlängerung für die Inanspruchnahmen des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI, da die Entlastungsangebote den pflegebedürftigen Menschen und den Familien mit Kindern mit einer Behinderung wegen der COVID-19 erforderlichen Kontaktreduzierung zur Entlastung nicht zur Verfügung standen. Hier sollte die Frist für den Abruf der Mittel um drei weitere Monate verlängert werden.
Es wird klargestellt, dass die Erstattungsregelungen nach § 150 Abs. 4 SGB XI auch für Hospize gelten. Hospize, die als nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtungen für Patient*innen mit unheilbaren Krankheiten in der letzten Lebensphase eine palliativ-pflegerische Versorgung und Betreuung sicherstellen, können coronavirusbedingte Erstattungen von außerordentlichen Aufwendungen und Einnahmeausfällen geltend machen.   

Wir setzen uns des Weiteren dafür ein, dass auch die Leistungserbringer der häuslichen Krankenpflege, die keinen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI haben, die  Leistungserbringer der SAPV und die Familienpflegedienste, die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V erbringen, unter die Kostenerstattungsregelungen des § 150 SGB XI fallen sollen.

 

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