17.03.2020 - Rechtsverordnung - Landesregierung verschärft infektionsschützende Maßnahmen

Fachinformation - geschrieben am 18.03.2020 - 11:30

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen angepasst. Die neuen Regelungen gelten ab Mittwoch, den 18. März 2020. Um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, werden Einrichtungen und Geschäfte in großem Umfang geschlossen.

Betreffend die Altenhilfe und Pflege sind in der Verordnung insbesondere folgende Einschränkungen beschrieben:

 § 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen 

(2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe-und Pflegegesetz dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können.

(3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.

(4) Personen, die in den vorausgegangenen 14 Tagen in Kontakt zu einer infizierten Person standen,und Personen mit Anzeichen für Atemwegserkrankungen oder mit erhöhter Temperatur ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Hiervon darf nur in  Notfällen abgewichen werden. Soweit möglich,sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.

(5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs könnenin der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung.

(6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweiseim Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.

(7) Betreuungs-und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt.

 

Wichtige Werkzeuge

Artikel merken