17.03.2020 - Ordnungsrechtliche Anforderungen

Fachinformation - geschrieben am 18.03.2020 - 08:03

Brief des Ministerium für Soziales und Integration vom 17.03.2020 (liegt uns derzeit nicht im Original vor)

"Sofern in einer stationären Einrichtung für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen durch vermehrte Erkrankungen des Personals bzw. eine Reduzierung des Personals durch angeordnete Quarantänemaßnahmen in einzelnen Einrichtungen die in § 10 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 WTPG i.V.m. § 8 bzw. § 9 LPersVO bestimmten Anforderungen an die Fachlichkeit und Personalbesetzung auch durch Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten (u. a. Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitern, Berufung auf das Vorliegen einer Ausnahme gemäß § 14 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz, Abordnung von Personal aus anderen Einrichtungen desselben Trägers, Unterstützung durch andere Pflegeeinrichtungen) nicht mehr eingehalten werden können, gilt bis auf Weiteres Folgendes:

Die Heimaufsichtsbehörde ist regelmäßig formlos zu informieren, wenn die Anforderungen an die Fachlichkeit und Personalbesetzung aufgrund von Personalausfall aus o.g. Gründen nicht mehr erfüllt werden können. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass krankheitsbedingter Personalausfall in der Regel keine Auswirkungen auf die Erfüllung der Fachkraftquote hat, da sich die Fachkraftquote nach dem Personalkörper der Einrichtung bemisst – ungeachtet etwaiger krankheitsbedingter Ausfälle.

Für die Dauer dieser einrichtungsindividuell festzustellenden Ausnahmesituation kann von den personellen Anforderungen des § 10 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 WTPG i.V.m. § 8 bzw. § 9 LPersVO abgewichen werden. Die betroffenen Einrichtungen dürfen ab diesem Zeitpunkt keine neuen Bewohnerinnen und Bewohner aufnehmen, Ausnahmen dazu sind vorab mit der zuständigen Heimaufsichtsbehörde abzustimmen (z. B. zur Sicherung der örtlichen Versorgungssituation). Für Einrichtungen, die Personal an andere Einrichtungen abstellen, um dort Notsituationen zu lindern, gilt Entsprechendes.

Soweit die pflegerische Versorgung mit dem noch vorhandenen Personal nicht mehr aufrechterhalten werden kann, sind in Abstimmung mit den zuständigen Behörden auch Verlegungen in andere Pflegeeinrichtungen bzw. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäuser durchzuführen. Die Heimaufsichtsbehörde hat dabei die Einrichtungsträger bei Bedarf nach Kräften zu unterstützen (z. B. bei der Platzsuche). Weitere Maßnahmen sind mit dem Gesundheitsamt abzustimmen.

Die Heimaufsichtsbehörden werden gebeten, dem Ministerium für Soziales und Integration per Mail über erteilte Ausnahmegenehmigungen auf der Grundlage dieser Weisung zu berichten."

 

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