16.03.2020 - Ersatzkassen: Fristen für Verordnung und Einreichung von HKP-Verordnungen

Fachinformation - geschrieben am 18.03.2020 - 08:14

Die Ersatzkassen haben aufgrund der aktuellen Entwicklungen die folgende bundesweit einheitliche Regelung getroffen:

Die Leistungen der Häuslichen Krankenpflege müssen gemäß der (HKP-Richtlinie) von der Vertragsärztin, dem Vertragsarzt oder im Rahmen des Entlassmanagement verordnet werden. Das hat zur Folge, dass sich diese Risikogruppen in Zeiten des Coronavirus zur Ausstellung dieser Verordnungen in Räumlichkeiten begeben müssen, in denen eine erhöhte Gefahr einer Ansteckung besteht.

Auch ist zu vermuten,  dass sich gesetzlich geregelte Verordnungsverfahren aufgrund der beschränkten Kapazitäten in der ärztlichen Versorgung nicht mehr zu 100 Prozent umsetzen lassen. Ziel sollte es nun sein, die Versorgung und das Gesundheitssystem in Deutschland aufrecht zu erhalten und gerade die Risikogruppen zu schützen.

Aus diesem Grund haben sich die Ersatzkassen dazu entschlossen, die im Zusammenhang mit der Verordnung und Einreichung von HKP-Verordnungen stehenden Fristen kulant zu regeln. Die bundesweit einheitliche Regelung für die Ersatzkassen umfasst bis zum 30.4.2020 folgendes:

Eine rückwirkende Ausstellung der Folgeverordnung bis zu 14 Kalendertagen ist zulässig. Und: Pflegedienste haben abweichend von § 6 Abs. 6 der HKP-Richtlinie die Verordnung spätestens an dem zehnten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorzulegen.

Die Akteure, in den vom Coronavirus stark betroffenen Regionen, wurden laut vdek bereits informiert. Inwieweit sich die anderen Kassenartenverbände bundesweit an diese Vorgehensweise anschließen, ist aktuell noch nicht bekannt.

 

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