04.03.22: Einrichtungsbez Impfpflicht: Infos für Schulen und Schulkindergärten

Fachinformation - geschrieben am 08.03.2022 - 12:55

Das Kultusministerium BW hat am 04.03.2022 ein Schreiben zwecks der einrichtungsbezogenen Impfpflicht herausgegeben.

Hauptsächlich betrifft dies besondere Regelungen für besondere SBBZ wie bspw:
(Auszüge nachfolgend, das gesamte Schreiben per Link weiter unten einsehbar)

  • Das Setting Schule wird zwar von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht grundsätzlich nicht erfasst. Allerdings gibt es in schulischen Zusammenhängen Tätigkeitsbereiche, die denen an Einrichtungen, die von der Impfpflicht umfasst sind, vergleichbar sind (z.B. Pflege- und Betreuungsleistungen, Bewegungsförderung, Förderpflege, Assistenz). Ob solche Personen möglicherweise von der Impfpflicht umfasst sind, wird derzeit mit dem zuständigen Bundesministerium geklärt.
    Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat in Abstimmung mit weiteren Ministerien die noch zu klärenden Fragen an das Bundesministerium für Gesundheit übersandt. Hier sind die Belange der privaten SBBZ am Heim, die beim Sozialministerium ressortieren, mitberücksichtigt. Wo genau die Grenze des Anwendungsbereichs der einrichtungsbezogenen Impfpflicht verläuft, können wir Ihnen deshalb heute noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit sagen.

 

  • Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung (SBBZ SILK): Das SBBZ SILK unterliegt als Bildungseinrichtung nicht grundsätzlich der einrichtungs-bezogenen Impfpflicht. Die Impfpflicht gilt an Kliniken allerdings für alle Personen, die sich regelmäßig dort aufhalten bzw. dort tätig sind. Damit unterliegen auch Lehrkräfte der SBBZ SILK der einrichtungsbezogenen Impfpflicht an Kliniken.

 

  • Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit Internat sowie Schulen am Heim: Laut Darstellung des Bundesministeriums für Gesundheit fällt das Personal an SBBZ bzw. anderen Schulen mit angeschlossenem Internat oder „Heim“ in den Anwendungs-bereich des § 20a IfSG, wenn
    1. in einem ersten Prüfungsschritt festgestellt wird, dass das SBBZ bzw. die Schule mit dem Internat bzw. dem „Heim“ eine Einrichtung/ein Unternehmen im Sinn des IfSG darstellt und
    2. festgestellt wird, dass es sich bei dem „Heim“ bzw. „Internat“ (Wohnbereich) insbe-sondere um eine voll- oder teilstationäre Einrichtung zur Betreuung und Unterbrin-gung von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG handelt und
    3. drittens nicht sichergestellt werden kann, dass SBBZ/Schule bzw. die Arbeitsplätze des dort tätigen Personals räumlich oder organisatorisch so abgrenzbar sind, dass der für eine Übertragung von Covid-19 relevante Kontakt zwischen den im „Heim“/Internat (Wohnbereich) betreuten und dort tätigen Personen sicher ausgeschlossen werden kann.

 

  • SBBZ und heilpädagogische Kindergärten: Ist an die SBBZ ein heilpädagogischer Kindergarten angeschlossen, ist unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm zu prüfen: Wenn eine Einrichtung/ein Unternehmen mehrere Angebote oder Arbeitsplätze vorhält, von denen manche ihrem Charakter nach unter die Vorschrift des § 20a Abs. 1 IfSG fal-len und manche nicht, ist darauf abzustellen, inwiefern diese verschiedenen Angebote so räumlich abgegrenzt sind, dass ein für eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 relevanter Kontakt zwischen den dort jeweils tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten, untergebrachten Personen sicher ausgeschlossen werden kann. Ist dies sichergestellt, kann in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt von einer Nachweiserbringung in Bezug auf die betroffenen Angebote oder Arbeitsplätze abgesehen werden.

 

  • Schulbegleitung - Leistungen nach § 112 SGB IX: Auch Schulbegleitungen nach § 112 in Verbindung mit § 78 SGB IX unterliegen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Die Verantwortung für die Meldung von Personen ohne gültigen Impfnachweis obliegt dem Anstellungsträger der Schulbegleitung. Wird Schul-begleitung über das persönliche Budget finanziert, liegt die Verantwortung hinsichtlich der Meldepflicht beim Budgetnehmer (z. B. Eltern).

 

An dieser Stelle verweisen wir auch auf die Hinweise des Bundesministeriums für Gesundheit (https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-…). Unter dem Link sind die laufenden Aktualisierungen des Bundesministeriums eingestellt.

Schreiben Kultusministerium vom 04.03.22: Schulen Impflicht nach Infektionsschutzgesetz
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