03.04.2020 - Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V in Vorsorge- und Rehaeinrichtungen

Fachinformation - geschrieben am 03.04.2020 - 11:35

Im COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz wurde geregelt, dass gemäß § 149 SGB XI Kurzzeitpflege einschließlich bis zum 30.09.2020 auch in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erbracht werden kann. Dabei ist es irrelevant, ob die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 4 Satz 1 SGB XI vorliegen.  

Der Gesetzgeber bezieht sich aufgrund der gesetzlichen Verankerung im SGB XI augenscheinlich erst einmal auf die Kurzzeitpflege gemäß § 42 SGB XI.

Im § 39c SGB V zur Kurzzeitpflege wird jedoch explizit auf die Regelungen im § 42 SGB XI verwiesen, sodass wir die nun durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz im § 149 SGB XI getroffene Regelungen zur Kurzzeitpflege ebenfalls auf die Kurzzeitpflege nach SGB V beziehen können.

Deshalb kann für die Zeit bis 30.09.2010 Kurzzeitpflege gemäß § 39c SGB V auch in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erbracht werden. Zudem gelten auch die im § 149 SGB XI beschriebenen Vergütungsregelungen.

 

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