Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde im Dezember 2016 beschlossen. Das Gesetz hat zum Ziel die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung zu verbessern und die geltende UN-Behindertenrechtskonvention verbindlich in der Bundesrepublik umsetzen. Mit dem Gesetz wurde die Abkehr vom bisherigen „Fürsorgesystem“ - sehr institutionszentriert, hin zu einem „modernen Teilhaberecht“ - Personenzentrierung versprochen.
Der Beschlussentwurf des Rahmenvertrags SGB IX für Baden-Württemberg wurde am 29. Juli 2020 vorgestellt und befindet sich aktuell in der Abstimmungsphase. Der Rahmenvertrag soll die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg regeln.
Im Jahr 2021 steht nun die Umstellung der einzelnen Angebote in der Eingliederungshilfe an. Dies beinhaltet die Leistungsbeschreibung, deren Verhandlung sowie die Vergütungsverhandlungen mit den Kostenträgern. Ebenfalls müssen die Bedarfe der leistungsberechtigten Menschen nach dem neuen Gesamtplan- und/oder Teilhabeverfahren erfasst und von den Kostenträgern beschieden werden.
Wir werden die Umsetzung des Gesetzes auf Landesebene sowie auf Bundesebene begleiten und Sie über aktuelle Entwicklungen, Änderungen und Beispiele aus der Praxis informieren.
Dazu bieten wir Ihnen verschiedene Informationsveranstaltungen sowie Austausch- und Workshopformate an.
Unterlagen aus den Online Seminaren
weitere Unterlagen aus dem Online-Seminar - bitte die Excel-Tabellen vor Ort NICHT abändern sondern Änderungsbedarfe an den Paritätischen BW rückmelden
Excel-Tabelle mögliche Leistungen zu §78 RV SGB IX
weitere Unterlagen aus dem Online-Seminar - bitte die Excel-Tabellen vor Ort NICHT abändern sondern Änderungsbedarfe an den Paritätischen BW rückmelden
Excel-Tabelle mögliche Leistungen zu §78 RV SGB IX
PP-Unterlagen Online Seminar 16.11.20: Einführung in das Thema „Offene Hilfen“
weitere Unterlagen aus dem Online-Seminar - bitte die Excel-Tabellen vor Ort NICHT abändern sondern Änderungsbedarfe an den Paritätischen BW rückmelden
Excel-Tabelle mögliche Leistungen zu §78 RV SGB IX
Anlage zum RV SGB IX:
- Anlage zu § 8 Abs. 3 [Grundsätze - Rahmenbedingungen für die modulare Leistungserbringung und –Vergütung]
- Anlage zu § 23 Abs. 3 [Kalkulation Pauschale für die Fachleistungsstunde]
PP-Unterlagen Online Seminar 16.11.20: Einführung in das Thema „Offene Hilfen“
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Excel-Tabelle mögliche Leistungen zu §78 RV SGB IX
Anlage zum RV SGB IX:
- Anlage zu § 8 Abs. 3 [Grundsätze - Rahmenbedingungen für die modulare Leistungserbringung und –Vergütung]
- Anlage zu § 23 Abs. 3 [Kalkulation Pauschale für die Fachleistungsstunde]
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Excel-Tabelle mögliche Leistungen zu §78 RV SGB IX
Anlage zum RV SGB IX:
- Anlage zu § 8 Abs. 3 [Grundsätze - Rahmenbedingungen für die modulare Leistungserbringung und –Vergütung]
- Anlage zu § 23 Abs. 3 [Kalkulation Pauschale für die Fachleistungsstunde]
- Anlage zu § 6 Abs. 4 LRV [Gemeinsames Verständnis zur gemeinsamen Inanspruchnahme]
- Anlage zu § 47 Abs. 6 [Leistungsbeschreibungen Assistenz]
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Excel-Tabelle mögliche Leistungen zu §78 RV SGB IX
Anlage zum RV SGB IX:
- Anlage zu § 8 Abs. 3 [Grundsätze - Rahmenbedingungen für die modulare Leistungserbringung und –Vergütung]
- Anlage zu § 23 Abs. 3 [Kalkulation Pauschale für die Fachleistungsstunde]
- Anlage zu § 6 Abs. 4 LRV [Gemeinsames Verständnis zur gemeinsamen Inanspruchnahme]
- Anlage zu § 47 Abs. 6 [Leistungsbeschreibungen Assistenz]
FAQs zum Rahmenvertrag SGB IX und zum BTHG
Müssen im Kombimodel die Personalschlüssel des SGB XI eingehalten werden?
Kann auch zu einem späteren Zeitpunkt aus der Binnendifferenzierung ausgestiegen werden?
Entspricht das Modell der atypischen Pflegeeinrichtung der heutigen Praxis in Württemberg?
Wird es auch künftig zwei unterschiedliche Modelle geben?
Wann muss die Beibehaltung einer gewährten Investitionsförderung geklärt werden?
Darf im SGB IX Modell noch ausgebildet werden? (generealistische Ausbildung)
Müssen im Kombimodel die Personalschlüssel des SGB XI eingehalten werden?
Kann auch zu einem späteren Zeitpunkt aus der Binnendifferenzierung ausgestiegen werden?
Entspricht das Modell der atypischen Pflegeeinrichtung der heutigen Praxis in Württemberg?
Wird es auch künftig zwei unterschiedliche Modelle geben?
Wann muss die Beibehaltung einer gewährten Investitionsförderung geklärt werden?
Darf im SGB IX Modell noch ausgebildet werden? (generealistische Ausbildung)
Bis wann ist mit den Mustern für Leistungsvereinbarung und Vergütungsvereinbarung zu rechnen?
An welcher Stelle kann man Betriebsratskosten einpflegen?
Muss das Qualitätsmanagement zertifiziert sein?
Welche Kalkulationstool-Versionen sind nun aktuell?
Ist bereits bekannt, ob und ggf. bis wann die Übergangszeit verlängert wird?
Aufstellung zur Berechnung der Netto Arbeitszeit pro Jahr
Unterscheidung zwischen gepoolter Individualleistung und Modulleistung § 8 (2) b und c
Kann man die Vertrauensstelle über § 16, Abs. 3 c) abrechnen oder ist es ein geschlossener Katalog?
Werden die Vergütungsleistungen im Voraus oder im Nachhinein (monatlich) berechnet?
Wie erfolgt der Übergang/Bewertung BEI-BW in HBGs?/Pauschalen?
Bis wann ist mit den Mustern für Leistungsvereinbarung und Vergütungsvereinbarung zu rechnen?
An welcher Stelle kann man Betriebsratskosten einpflegen?
Muss das Qualitätsmanagement zertifiziert sein?
Welche Kalkulationstool-Versionen sind nun aktuell?
Ist bereits bekannt, ob und ggf. bis wann die Übergangszeit verlängert wird?
Aufstellung zur Berechnung der Netto Arbeitszeit pro Jahr
Unterscheidung zwischen gepoolter Individualleistung und Modulleistung § 8 (2) b und c
Kann man die Vertrauensstelle über § 16, Abs. 3 c) abrechnen oder ist es ein geschlossener Katalog?
Werden die Vergütungsleistungen im Voraus oder im Nachhinein (monatlich) berechnet?
Wie erfolgt der Übergang/Bewertung BEI-BW in HBGs?/Pauschalen?
Assistenzplanung nach der Vorlage zum Rahmenvertrag "Dienstplan-Modell"
Was passiert künftig mit dem Mehrbedarf bei Merkzeichen G?
Werden für die Kosten der Unterkunft Musterverträge zur Verfügung gestellt?
Aufstellung zur Berechnung der Netto Arbeitszeit pro Jahr
Unterscheidung zwischen gepoolter Individualleistung und Modulleistung § 8 (2) b und c
Das Regelbedarfstool gibt es schon irgendwo zum Download?
Wo finde ich das Excel Tool LB 78 Präsentation, um die Leistungen zuzuordnen?
Gibt es innerhalb des Basismoduls auch Unterscheidungen nach Hilfebedarf ( z.B. Hilfebedarfsgruppen)
Assistenzplanung nach der Vorlage zum Rahmenvertrag "Dienstplan-Modell"
Was passiert künftig mit dem Mehrbedarf bei Merkzeichen G?
Werden für die Kosten der Unterkunft Musterverträge zur Verfügung gestellt?
Aufstellung zur Berechnung der Netto Arbeitszeit pro Jahr
Unterscheidung zwischen gepoolter Individualleistung und Modulleistung § 8 (2) b und c
Das Regelbedarfstool gibt es schon irgendwo zum Download?
Wo finde ich das Excel Tool LB 78 Präsentation, um die Leistungen zuzuordnen?
Gibt es innerhalb des Basismoduls auch Unterscheidungen nach Hilfebedarf ( z.B. Hilfebedarfsgruppen)
Gehören Unterstützungsangebote zum SGB IX?
Warum sollen Angebote der Offenen Hilfen nicht in gepoolten Angeboten beschrieben werden?
Wie werden im Gesamtplanverfahren Leistungen nach SGB IX und SGB XI kombiniert? Die Pflegekasse nimmt doch teil oder?
Welche Stundensätze für Offenen Hilfen im Bereich Freizeit und Bildung?
Unterscheidung zwischen gepoolter Individualleistung und Modulleistung § 8 (2) b und c
Wo finde ich das Excel Tool LB 78 Präsentation, um die Leistungen zuzuordnen?
Gehören Unterstützungsangebote zum SGB IX?
Warum sollen Angebote der Offenen Hilfen nicht in gepoolten Angeboten beschrieben werden?
Wie werden im Gesamtplanverfahren Leistungen nach SGB IX und SGB XI kombiniert? Die Pflegekasse nimmt doch teil oder?
Welche Stundensätze für Offenen Hilfen im Bereich Freizeit und Bildung?
Unterscheidung zwischen gepoolter Individualleistung und Modulleistung § 8 (2) b und c
Wo finde ich das Excel Tool LB 78 Präsentation, um die Leistungen zuzuordnen?
Unterscheidung zwischen gepoolter Individualleistung und Modulleistung § 8 (2) b und c
Wo finde ich das Excel Tool LB 78 Präsentation, um die Leistungen zuzuordnen?
Sehe ich denn richtig, dass es im betreuten Einzelwohnen dann keine Modulleistung geben kann?
Wie erfolgt der Übergang/Bewertung BEI-BW in HBGs?/Pauschalen? etc.
Können Sie ein Beispiel für Module Leistung machen?
Halten Sie Urlaubs- Krankheitsmodule auch im AbW für möglich und sinnvoll?
Ist Rufbereitschaft als Poolleistung zu sehen?
Kann der Leistungskatalog nachträglich angepasst/geändert werden?
Wer rechnet den Bedarf in Zeit um?
Kann der Leistungskatalog nachträglich angepasst/geändert werden?
Ist es sinnvoll im sozialpsychiatrischen Kontext ein Modul "Krisenintervention" zu veranschlagen?
Können Module anlog der HBG 1-3 über ein pauschales Vergütungssystem abgerechnet werden?
Unterscheidung zwischen gepoolter Individualleistung und Modulleistung § 8 (2) b und c
Wo finde ich das Excel Tool LB 78 Präsentation, um die Leistungen zuzuordnen?
Sehe ich denn richtig, dass es im betreuten Einzelwohnen dann keine Modulleistung geben kann?
Wie erfolgt der Übergang/Bewertung BEI-BW in HBGs?/Pauschalen? etc.
Können Sie ein Beispiel für Module Leistung machen?
Halten Sie Urlaubs- Krankheitsmodule auch im AbW für möglich und sinnvoll?
Ist Rufbereitschaft als Poolleistung zu sehen?
Kann der Leistungskatalog nachträglich angepasst/geändert werden?
Wer rechnet den Bedarf in Zeit um?
Kann der Leistungskatalog nachträglich angepasst/geändert werden?
Ist es sinnvoll im sozialpsychiatrischen Kontext ein Modul "Krisenintervention" zu veranschlagen?
Können Module anlog der HBG 1-3 über ein pauschales Vergütungssystem abgerechnet werden?
"On the Road .... " - Informationen zur Umsetzung des BTHG und zur Umstellung der Leistungen im Jahr 2021

Der Paritätische BW bieten Ihnen die nachfolgenden Online-Informations- und Schulungsangebote im Zusammenhang mit der Umsetzung des Rahmenvertrags SGB IX.
Die Termine finden via "Zoom" statt, eine Vorab-Anmeldung ist erforderlich.
Bei den Angeboten, die als Workshop konzipiert sind, besteht eine Teilnehmendenbegrenzung auf max. 30 Personen.

Der Paritätische BW bieten Ihnen die nachfolgenden Online-Informations- und Schulungsangebote im Zusammenhang mit der Umsetzung des Rahmenvertrags SGB IX.
Die Termine finden via "Zoom" statt, eine Vorab-Anmeldung ist erforderlich.
Bei den Angeboten, die als Workshop konzipiert sind, besteht eine Teilnehmendenbegrenzung auf max. 30 Personen.
Aktuelle Informationen zur Umsetzung in Baden-Württemberg


Liga-Projekt zum Bundesteilhabegesetz in Baden-Württemberg

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung (BTHG) trat ab dem 1. Januar 2017 schrittweise in Kraft und stellt für die Menschen mit Behinderung eine große Chance zur Verbesserung ihrer Lebenssituation dar. Alle Verbände der Leistungserbringer und ihre Träger stehen vor großen Herausforderungen, die Chancen aber auch Risiken beinhalten.
Zur Bündelung der Kompetenzen und Koordinierung der Positionierungen gegenüber Politik und Öffentlichkeit, wie auch insbesondere zur Vorbereitung der mit der Umsetzung des BTHG einhergehenden vertragsrechtlichen Grundlagen hat die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg e.V. ein gemeinsames Projekt zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) beschlossen.
Das Projekt hat eine Laufzeit vom 01.05.2017 bis 31.12.2019. Damit dies in Baden-Württemberg gut gelingt und die dabei entstehenden Umsetzungsherausforderungen effektiv bewältigt werden können, erarbeitet die Liga unter enger Einbindung ihrer Fachressorts und Vertretern von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe/Sozialpsychiatrie strategisch relevante Vorschläge, die in den Umsetzungsprozess mit den öffentlich verantwortlichen Stellen aktiv eingebracht werden sollen. Der innovative Ansatz des Projektes besteht darin, dass Fachleute aus Praxis und Verband gemeinsam und interdisziplinär zusammen arbeiten, um Positionierungen zum BTHG zu erstellen. Koordiniert wird dieses Zusammenwirken durch eine professionelle Projektkoordination.

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung (BTHG) trat ab dem 1. Januar 2017 schrittweise in Kraft und stellt für die Menschen mit Behinderung eine große Chance zur Verbesserung ihrer Lebenssituation dar. Alle Verbände der Leistungserbringer und ihre Träger stehen vor großen Herausforderungen, die Chancen aber auch Risiken beinhalten.
Zur Bündelung der Kompetenzen und Koordinierung der Positionierungen gegenüber Politik und Öffentlichkeit, wie auch insbesondere zur Vorbereitung der mit der Umsetzung des BTHG einhergehenden vertragsrechtlichen Grundlagen hat die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg e.V. ein gemeinsames Projekt zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) beschlossen.
Das Projekt hat eine Laufzeit vom 01.05.2017 bis 31.12.2019. Damit dies in Baden-Württemberg gut gelingt und die dabei entstehenden Umsetzungsherausforderungen effektiv bewältigt werden können, erarbeitet die Liga unter enger Einbindung ihrer Fachressorts und Vertretern von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe/Sozialpsychiatrie strategisch relevante Vorschläge, die in den Umsetzungsprozess mit den öffentlich verantwortlichen Stellen aktiv eingebracht werden sollen. Der innovative Ansatz des Projektes besteht darin, dass Fachleute aus Praxis und Verband gemeinsam und interdisziplinär zusammen arbeiten, um Positionierungen zum BTHG zu erstellen. Koordiniert wird dieses Zusammenwirken durch eine professionelle Projektkoordination.
Der BTHG-Newsletter des Liga-Projekts dient zur Information über den aktuellen Umsetzungsstand des Liga-BTHG-Projekts auf Landesebene. Wir stellen Ihnen alle Newsletter des Liga-BTHG-Projekts zum herunterladen bereit.
Der BTHG-Newsletter des Liga-Projekts dient zur Information über den aktuellen Umsetzungsstand des Liga-BTHG-Projekts auf Landesebene. Wir stellen Ihnen alle Newsletter des Liga-BTHG-Projekts zum herunterladen bereit.
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Das Bundesteilhabegesetz ist ein Artikelgesetz. Die wesentlichen Änderungen betreffen das Sozialgesetzbuch IX "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen".
Das Bundesteilhabegesetz ist ein Änderungsgesetz, dass das Sozialgesetzbuch (SGB) IX "Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit Behinderung" vollständig neu fasst und zahlreiche weitere Gesetze ändert. Das Gesetz tritt ab 1. Januar 2017 stufenweise in Kraft. Das Gesetz hat das Ziel die Menschen mit Behinderung in den Mittelpunkt zu stellen.
Dies führt in der Eingliederungshilfe zu weitreichenden Veränderungen. Für Menschen mit Behinderung und Einrichtungen der Eingliederungshilfe bringt es einen Paradigmenwechsel dergestalt, dass die heutige Unterscheidung zwischen ambulanten, teilstationären oder stationären Leistungen aufgehoben wird.
Die weiteren Schwerpunkte des Gesetzes betreffen u.a. die Regelungen
- zur Heranziehung von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe,
- zur Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung,
- zur Teilhabe- und Gesamtplanung,
- zur Teilhabe am Arbeitsleben und
- zum Vertragsrecht.
Die Änderungen, die mit dem BTHG verbunden sind, treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft, überwiegend zum 01.01.2018 und 01.01.2020.

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Das Bundesteilhabegesetz ist ein Artikelgesetz. Die wesentlichen Änderungen betreffen das Sozialgesetzbuch IX "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen".
Das Bundesteilhabegesetz ist ein Änderungsgesetz, dass das Sozialgesetzbuch (SGB) IX "Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit Behinderung" vollständig neu fasst und zahlreiche weitere Gesetze ändert. Das Gesetz tritt ab 1. Januar 2017 stufenweise in Kraft. Das Gesetz hat das Ziel die Menschen mit Behinderung in den Mittelpunkt zu stellen.
Dies führt in der Eingliederungshilfe zu weitreichenden Veränderungen. Für Menschen mit Behinderung und Einrichtungen der Eingliederungshilfe bringt es einen Paradigmenwechsel dergestalt, dass die heutige Unterscheidung zwischen ambulanten, teilstationären oder stationären Leistungen aufgehoben wird.
Die weiteren Schwerpunkte des Gesetzes betreffen u.a. die Regelungen
- zur Heranziehung von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe,
- zur Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung,
- zur Teilhabe- und Gesamtplanung,
- zur Teilhabe am Arbeitsleben und
- zum Vertragsrecht.
Die Änderungen, die mit dem BTHG verbunden sind, treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft, überwiegend zum 01.01.2018 und 01.01.2020.


Michael Tränkle
