Asylbewerberleistungsgesetz AsylbLG

Kinder in einem Asylcamp

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt den Leistungsbezug von Personen im Asylverfahren, geduldeten und ausreisepflichtigen Personen sowie weiteren Personengruppen (siehe § 1 Abs. 1 AsylbLG), sofern sie hilfsbedürftig sind.

Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind von anderen Sozialleistungen wie der Sozialhilfe nach dem SGB XII oder dem Bürgergeld nach dem SGB II ausgeschlossen und erhalten im Vergleich nur deutlich geringere Leistungen. Erst nach 18-monatigem ununterbrochenem Aufenthalt in Deutschland können Schutzsuchende unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen entsprechend der Sozialhilfe erhalten.

Das Asylbewerberleistungsgesetz enthält im Wesentlichen Regelungen zur Höhe und Form von Grundleistungen, zu Leistungen in besonderen Fällen, zu Arbeitsgelegenheiten sowie zur Gesundheitsversorgung. Das AsylbLG sichert in den ersten 18 Monaten den Grundbedarf vorrangig durch Geldleistungen. Für Leistungsberechtigte, die in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, wird der notwendige Bedarf vorrangig durch Sachleistungen gedeckt.

Leistungsberechtigte erhalten Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Hygienebedarf, medizinische Versorgung und Leistungen für Ihren persönlichen Bedarf.

Darüber hinaus regelt das AsylbLG auch die Voraussetzungen für mögliche Leistungskürzungen. Diese wurden durch das Migrationspaket 2019 teilweise neu gefasst und bilden nun eine sehr umfangreiche Eingriffsgrundlage für Leistungskürzungen aus unterschiedlichen Gründen.

Keinen Anspruch auf Leistungen besitzen vollziehbar ausreisepflichtige Personen, die einen internationalen Schutzstatus in einem anderen EU-Staat haben sollen. Sie erhalten nur für zwei Wochen Überbrückungsleistungen und sind danach normalerweise vollständig von Leistungen ausgeschlossen. Jedoch sind Leistungen zur Überwindung einer besonderen Härte über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen (§ 1 Abs. 4 AsylbLG).

Grundleistungen

Leistungsberechtigte haben Anspruch auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf » § 3 Abs. 1 Satz 1 AsybLG).

Zusätzlich stehen Leistungsberechtigten Leistungen zur Deckung ihrer persönlichen Bedürfnisseim alltäglichen Leben zu (notwendiger persönlicher Bedarf » § 3 Abs. 1 Satz 2 AsybLG).

Bei Leistungsberechtigten, die in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind, wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Ist der sog. Verwaltungsaufwand für die Gewährung von Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht vertretbar,  können Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen sind vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs und des notwendigen persönlichen Bedarfs zu gewähren. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht.

Für Leistungsberechtigte in Abschiebe- oder Untersuchungshaft wird die Höhe des individuellen (Bargeld) Bedarfs durch die zuständige Behörde festgelegt.

Die Beträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf ab dem 1. Januar 2024

Medizinische Versorgung für Leistungsberechtigte

Alle Leistungsberechtigten haben Anspruch auf Krankenbehandlung wegen akuter Erkrankungen und Schmerzzustände.

Chronische Erkrankungen: Anspruch auf Behandlung nur wenn und soweit dieser zur Sicherung der Gesundheit "unerlässlich" ist (§ 6 AsylbLG) und den Kostenrahmen des SGB V nicht überschreitet.

Schwangere und frisch Entbundene: Umfassender Anspruch auf ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung (§ 4 Absatz 2 AsylbLG).

Zahnersatz: Eine Versorgung erfolgt nur, wenn dies aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist bzw. wenn Folgeschäden zu erwarten sind. (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG). Bei schwerwiegender Zahnlosigkeit besteht Anspruch auf ein einfaches Gebiss. Die zahnärztliche Behandlung bei Karies, Wurzelentzündung, Zahnfleischentzündung ist uneingeschränkt zu gewähren, weil sie zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist.

Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen: Die medizinische Versorgung zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden erbracht (§ 4 Absatz 1 Satz 2 AsylbLG). Dieser Anspruch steht auch Ausländern ohne Aufenthaltsberechtigung zu.

Heil-und Hilfsmittel: Auf Heil- und Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte, Rollstühle, orthopädische Schuhe und Einlagen, Physiotherapie usw. besteht Anspruch entsprechend den Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherung.

Zuzahlungen und Eigenleistungen Für die Inanspruchnahme von Medikamenten, Hilfsmitteln, Krankenhausaufenthalte und Krankentransporte sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet.

Reichen im Einzelfall die Leistungen nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 AsylbLG nicht aus und sind weitere Leistungen "zur Sicherung [...] der Gesundheit unerlässlich" oder "zur Deckung der besonderen Bedürfnisse von Kindern geboten", kann die zuständige Behörde "sonstige" Leistungen gewähren (§ 6 Absatz 1 AsylbLG).

Medizinische Versorgung für besonders Schutzbedürftige

Menschen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und besondere Bedürfnisse haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe ohne Einschränkungen gewährt (§ 6 Abs. 2 AsylbLG).

Gruppe der besonders Schutzbedürftigen: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende, Opfer des Menschenhandels, Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien,Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erfahren haben.

Personen, die wie in der aktuellen Situation vor Krieg in ihrem Heimatland fliehen und besondere Bedürfnisse haben, erhalten eine über den üblichen Umfang des AsylbLG hinausgehende Versorgung. Ihnen wird nach § 6 Abs. 2 AsylbLG die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt. Deshalb ist auch eine Psychotherapie bzw. eine Versorgung von Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe oder Pflegeleistungen benötigen, über das AsylbLG möglich.

Auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit können Sie den Fragenkatalog zur medizinischen Versorgung von Geflüchteten einsehen.

Behandlungsschein

Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG benötigen einen durch die zuständige Behörde ausgestellten Behandlungsschein, um einen niedergelassenen Arzt aufzusuchen. Der Behandlungsschein hat eine Geltungsdauer von drei Monaten bis zu wenigen Tagen. Wird der Patient an einen anderen medizinischen Versorger überwiesen, muss wieder ein neuer Behandlungsschein ausgestellt werden.

Geflüchtete weisen ihre Berechtigung zur Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen durch einen Behandlungsausweis der zuständigen unteren Aufnahmestelle nach. Die dort genannten Einschränkungen zur Gültigkeitsdauer, müssen unbedingt beachtet werden. Über diesen Behandlungsschein rechnet der Arzt alle seine Leistungen nach den Vorgaben des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) mit der KVBW ab. In Baden-Württemberg haben Asylbewerber*innen keine Versichertenkarte.

Um die zuständigen Behörden zu entlasten sowie akut Erkrankten schnellen Zugang zu medizinischen Hilfen zu gewähren, bieten größere Sammelunterkünfte ärztliche Sprechstunden an, die mehrmals wöchentlich oder auch täglich geöffnet sind. In diesen Zeiten kann die medizinische Versorgung auch ohne Behandlungsschein aufgesucht werden können. Betrieben werden die Einrichtungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst und ehrenamtlich engagierte Ärzte sowie anderes Gesundheitspersonal.

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