Wie erhalte ich eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe?

Fachinformation - geschrieben am 22.02.2024 - 15:42

Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist in § 75 SGB VIII und in § 11 LKJHG in Baden-Württemberg geregelt.

Eine Anerkennung erfolgt nach § 75 SGB VIII, wenn

  • eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII vorliegt,
  • zu erwarten ist, dass der Träger aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen ein nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist,  
  • gemeinnützige Ziele verfolgt werden,
  • die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit sichergestellt wird.

Zudem ist mindestens eine dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe erforderlich.

Abhängig vom Tätigkeitskreis (regional, überregional, Baden-Württemberg oder bundesweit) wird die Anerkennung durch den zuständigen öffentlichen Träger vor Ort (Jugendamt), das Landesjugendamt oder die obersten Landesjugendbehörde erteilt. Entsprechend muss diese dort beantragt werden. Diese Regelung findet sich in § 11 Abs. 1  KJHG.

 

Zudem gibt es in Baden-Württemberg in § 11 Abs. 2 LKJHG eine Sonderregelung für eine Anerkennung kraft Gesetz.  

Diese lautet: Die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die Bezirks- und Ortsstellen dieser Verbände und die ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angehörenden Mitgliedsverbände und -einrichtungen gelten als anerkannt.“

Somit trifft diese Regelung nur für Mitgliedsorganisationen zu, die bereits vor 1991 Mitglied im Paritätischen oder einem anderen  Wohlfahrtsverband waren. Auch für diese Träger gelten die Voraussetzungen aus §  75 SGB VIII. Sind diese nicht erfüllt, ist auch keine gesetzliche Anerkennung gegeben.

Wir stellen Ihnen, sofern auf Sie die Regelung nach § 11 Abs. 2 SGB VIII zutrifft und die Voraussetzungen geprüft sind, eine Bestätigung über Ihre Mitgliedschaft und den Hinweis über Ihre gesetzliche Anerkennung aus.

Träger der freien Jugendhilfe, die danach Mitglied in einem der Wohlfahrtsverbände, die in der Liga zusammengeschlossen sind, wurden, müssen ihre Anerkennung je nach ihrem Tätigkeitsgebiet bei ihrem Jugendamt, dem Landesjugendamt oder der oberen Landesjugendbehörde beantragen.

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